Atzenbrugg




Gemeinde-News




 

LANDTAGSWAHL 2023 - Am 29. Jänner 2023 wird der Landtag neu gewählt


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Wir möchten seitens der Gemeinde unsere Bürgerinnen und Bürger bei der bevorstehenden Landtagswahl optimal unterstützen!

Deshalb wurde Ihnen Anfang Jänner eine "Amtliche Wahlinformation - Landtagswahl 2023" zugestellt. Achten Sie daher bei all der Papierflut, die anlässlich der Wahl versendet wird, besonders auf unsere Mitteilung (siehe Abbildung)##
Diese ist nämlich mit Ihrem Namen personalisiert und beinhaltet einen Buchstaben/ Zahlencode für die Beantragung einer Wahlkarte im Internet und einen schriftlichen Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert. Doch was ist mit all dem zu tun?
Wenn Sie am 29. Jänner 2023 im Wahllokal Ihre Stimme abgeben, bringen Sie den personalisierten Abschnitt und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Damit erleichtern Sie die Wahlabwicklung, weil die Wahlbehörde nicht mehr im Wählerverzeichnis suchen muss.
Werden Sie am Wahltag nicht in Ihrem Wahllokal wählen können, dann beantragen Sie am besten eine Wahlkarte für die Briefwahl. Nutzen Sie dafür bitte das Service in unserer "Amtlichen Wahlinformation", weil diese personalisiert ist. Sie haben zur Beantragung einer Wahlkarte drei Möglichkeiten:
1. persönlich im Gemeindeamt
2. schriftlich mit der beiliegenden personalisierten Anforderungskarte mit Rücksendekuvert oder
3. elektronisch im Internet unter www.wahlkartenantrag.at

weitere Informationen zur Wahlkarte

Achtung geänderte Öffnungszeiten!

Unsere Wahllokale in der Marktgemeinde Atzenbrugg sind am 29. Jänner von 8:00 Uhr bis 13 Uhr geöffnet!

Sprengel I: Gemeindewahlbehörde: Archivraum der Gemeinde, Atzenbrugg, Wachauerstraße 5a
Sprengel II: Heiligeneich, Mittelschule, St. Pöltner Straße 8
Sprengel III: Moosbierbaum, Heiligeneich, FF-Haus Heiligeneich, Moosbierbaumer Straße 5
Sprengel IV: Trasdorf, FF-Haus Trasdorf, Dürnrohrer Straße 9

Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger/innen, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen. Wählbar sind demgegenüber zum Landtag von Niederösterreich wahlberechtigte Personen, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und nicht durch ein inländisches Gericht wegen Begehung bestimmter Straftaten von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden. Weiters müssen auch Bewerber/innen am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen.









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